BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 47; 125 II 473 E. 4a S. 474 f., wonach sich das Akteneinsichtsrecht nur auf entscheidrelevante Akten erstreckt und grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten besteht, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt). Bei der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, die natürliche und adäquate Kausalität würden im Regressverfahren in aller Regel ausführlich geprüft und diskutiert werden (Beschwerde S. 28), handelt es sich um blosse vage Vermutungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.