2. Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdegegnerin habe die Regressakten herauszugeben (Rechtsbegehren Ziffer 3 und Beschwerde S. 3, 5 und 27), ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Regress um ein gänzlich anderes, die Beschwerdeführerin nicht betreffendes Verfahren handelt, als bei dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Leistungsprozess. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern den Regressakten etwas Relevantes betreffend eine allenfalls getätigte Adäquanzprüfung zu entnehmen sein könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 5.1.2. mit Hinweis auf