Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es liege keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 11. Juni 2022 vor, da die Adäquanz mindestens implizit geprüft worden sei. Diese Verfügung hätte somit nicht in Wiedererwägung gezogen werden dürfen (Beschwerde S. 6 ff.). Dessen ungeachtet wäre der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu bejahen gewesen (Beschwerde S. 15 ff.). Des Weiteren würde kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegen (Beschwerde S. 24 ff.). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach die von ihr bisher ausgerichteten Leistungen nicht per 31. März 2022 einstellen dürfen (Beschwerde S. 27). -4-