Die Verfügung vom 11. Juni 2002 sei daher – nachdem auch das Kriterium der Erheblichkeit einer Berichtigung erfüllt sei – infolge unterlassener Adäquanzprüfung zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen und daher in Wiedererwägung zu ziehen (VB 2078 S. 4 und 7 f.). Eine Prüfung des Leistungsanspruches ex nunc et pro futuro ergebe, dass sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juni 1995 und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden nicht mehr gegeben sei (VB 2078 S. 8 ff.).