Es sei nicht von einer konkludenten Adäquanzprüfung auszugehen und die Beschwerdegegnerin hätte auch nicht begründet, weshalb sie auf eine Adäquanzprüfung hätte verzichten können. Die Verfügung vom 11. Juni 2002 sei daher – nachdem auch das Kriterium der Erheblichkeit einer Berichtigung erfüllt sei – infolge unterlassener Adäquanzprüfung zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen und daher in Wiedererwägung zu ziehen (VB 2078 S. 4 und 7 f.).