1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2078) im Wesentlichen davon aus, dass ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 11. Juni 2002 zweifellos unrichtig sei, da bei Verfügungserlass der adäquate Kausalzusammenhang nicht geprüft worden sei. Es sei nicht von einer konkludenten Adäquanzprüfung auszugehen und die Beschwerdegegnerin hätte auch nicht begründet, weshalb sie auf eine Adäquanzprüfung hätte verzichten können.