Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, vom 5. Februar 2002 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 11. Juni 2002 ab dem 1. Juni 2002 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zu und richtete ihr gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung aus. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.