Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.48 / dr / nl Art. 117 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Anja Häfliger, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- B._____ AG gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 1991 als Bürochefin bei der C._____ (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) tätig und in dieser Eigenschaft bei dieser obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 25. Juni 1995 erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrs- unfall, wobei sie verschiedene Verletzungen erlitt. Die C._____ erbrachte in der Folge im Zusammenhang mit diesem Unfall vorübergehende Leis- tungen (Heilbehandlung/Taggeld). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin verschiedene Gutachten ein. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neu- rologie, vom 5. Februar 2002 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Ver- fügungen vom 11. Juni 2002 ab dem 1. Juni 2002 eine Invalidenrente ba- sierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zu und richtete ihr gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung aus. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Nachdem in den Jahren 2007 und 2021 Rentenrevisionen und in der Folge ein Gutachten (Gutachten vom 25. Februar 2022) durchgeführt worden wa- ren, zog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. März 2022 ihre ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2002 in Wiedererwägung und stellte ihre Versicherungsleistungen per 31. März 2022 ein. Mit Einspracheent- scheid vom 14. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin eine dage- gen erhobene Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin über Ende März 2022 hinaus und weiterhin die bis anhin gewährte und mit Verfü- gung vom 11. Juni 2002 festgesetzte UVG-Invalidenrente auszurich- ten. 3. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin sämtliche Re- gressakten herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdeführerin. 2.3. Mit Replik vom 1. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2.4. Die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 14. De- zember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2078) im Wesentlichen da- von aus, dass ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 11. Juni 2002 zwei- fellos unrichtig sei, da bei Verfügungserlass der adäquate Kausalzusam- menhang nicht geprüft worden sei. Es sei nicht von einer konkludenten Adäquanzprüfung auszugehen und die Beschwerdegegnerin hätte auch nicht begründet, weshalb sie auf eine Adäquanzprüfung hätte verzichten können. Die Verfügung vom 11. Juni 2002 sei daher – nachdem auch das Kriterium der Erheblichkeit einer Berichtigung erfüllt sei – infolge unterlas- sener Adäquanzprüfung zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommen und daher in Wiedererwägung zu ziehen (VB 2078 S. 4 und 7 f.). Eine Prü- fung des Leistungsanspruches ex nunc et pro futuro ergebe, dass sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juni 1995 und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden nicht mehr gegeben sei (VB 2078 S. 8 ff.). Die mit Verfügung vom 21. März 2022 wiedererwägungsweise per 31. März 2022 erfolgte Einstellung der Rente sei demnach zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es liege keine zweifel- lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 11. Juni 2022 vor, da die Adäquanz mindestens implizit geprüft worden sei. Diese Verfügung hätte somit nicht in Wiedererwägung gezogen werden dürfen (Beschwerde S. 6 ff.). Dessen ungeachtet wäre der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu bejahen gewesen (Beschwerde S. 15 ff.). Des Weiteren würde kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegen (Beschwerde S. 24 ff.). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach die von ihr bisher aus- gerichteten Leistungen nicht per 31. März 2022 einstellen dürfen (Be- schwerde S. 27). -4- 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (VB 2078) die Rentenverfü- gung vom 11. Juni 2002 (VB 2045) zu Recht in Wiedererwägung gezogen und ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Juni 1995 per 31. März 2022 eingestellt hat. 2. Was den Antrag der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdegegnerin habe die Regressakten herauszugeben (Rechtsbegehren Ziffer 3 und Be- schwerde S. 3, 5 und 27), ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Re- gress um ein gänzlich anderes, die Beschwerdeführerin nicht betreffendes Verfahren handelt, als bei dem dem vorliegenden Verfahren zugrundelie- genden Leistungsprozess. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern den Re- gressakten etwas Relevantes betreffend eine allenfalls getätigte Adä- quanzprüfung zu entnehmen sein könnte (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 9C_591/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 5.1.2. mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 47; 125 II 473 E. 4a S. 474 f., wonach sich das Akteneinsichtsrecht nur auf entscheidrelevante Akten erstreckt und grund- sätzlich kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten besteht, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt). Bei der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin, die natürliche und adäquate Kausalität würden im Regressverfahren in aller Regel ausführlich geprüft und diskutiert werden (Beschwerde S. 28), han- delt es sich um blosse vage Vermutungen, für die keine konkreten Anhalts- punkte bestehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang zumindest implizit erfolgte Prüfung der adäquaten Kausalität aufführt (vgl. Beschwerde S. 27 f.). Zudem könnte allein aus einer in diesem Rahmen (erneut) erfolg- ten Beurteilung und Anerkennung der eigenen Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und die Haftpflichtversicherung nicht auf eine bei der Leistungszusprache konkludent mitgeprüfte Adäquanz geschlossen wer- den. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz andere Beurteilungskriterien und Mass- stäbe zugrunde gelegt werden als im Haftpflichtrecht (Urteil des Bundes- gerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 123 V 98 E. 3d S. 103 f.). Angesichts dessen sind von einem Beizug der Regressakten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in Anwendung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 3. 3.1. Gelangt ein Unfallversicherer bei laufender Invalidenrente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf er, um diese Rente zu kürzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Revision -5- nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder pro- zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 3 und 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 3). 3.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. 3.3. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstande- ner Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 138 V 324 E. 3.3. S. 328; in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014; vgl. zum Ganzen SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016, E. 2.2). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 25. Juni 1995 einen Verkehrsunfall (fron- tal-seitliche Kollision als PW-Lenkerin mit einem Mofafahrer und anschlies- sende heftige Frontalkollision mit entgegenkommendem PW-Lenker; vgl. Polizeirapport vom 14. Juli 1995 in VB 001). Dr. med. E._____, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 31. Oktober 1995 in der Folge eine Commotio cerebri, starke Kontusionen supraorbital li und Nasenbein, eine HWS-Distorsion mit Kopfanprall, eine Distorsion der LWS und des Handgelenks re sowie Kniekontusionen beidseits (VB 1001). Die röntgenologischen Abklärungen des Gesichts und der gesamten Wir- belsäule vom 24. Oktober 1995 seien gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, vom 22. April 1996 unauf- fällig gewesen. Neurologisch hätten sich keine Auffälligkeiten und Hinweise auf manifeste strukturelle Läsionen gezeigt. Auch seien Läsionen radiolo- gisch ausgeschlossen worden (VB 1004). In der Magnetresonanztomogra- fie vom 22. Juli 1998 hätten sich gemäss Prof. Dr. med. D._____ eine un- auffällige Darstellung der HWS und kein Nachweis posttraumatischer Ver- änderung gezeigt (Gutachten vom 8. Dezember 1998 in VB 1009 S. 4). -6- 4.2. In einem von der C._____ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 5. Februar 2002 stellte Prof. Dr. med. D._____ folgende Diagnosen (vgl. VB 1013 S. 4): " - Zustand nach Polytrauma mit Halswirbelsäulendistorsionstrauma Grad II (Quebec Task Force) - Fortdauernde Nackenschmerzen, wechselnder Intensität sowie vermehrte Ermüdbarkeit im Rahmen einer psycho-physischen Leis- tungseinschränkung" Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin hätte ein Polytrauma er- litten, bei dem sie noch Restbeschwerden in Form von vorwiegend Nacken- schmerzen, Nackenverspannungen und psycho-physische Erschöpfbarkeit beklage. Im neurologischen Befund hätten sich eine Verringerung der Schmerzen, aber weiterbestehende Befunde mit Gefühlsstörungen im Be- reich des linken Auges und Verspannungen der Nackenmuskulatur erge- ben (VB 1013 S. 4). Die vorgebrachten Beschwerden seien immer noch als Folge des Unfalles vom 25. Juni 1995 zu werten (VB 1013 S. 5). 4.3. Vorliegend erfolgte die Rentenzusprache unbestrittenerweise gestützt auf ein erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Beschwerde S. 15, Arztzeugnis UVG von Dr. med. E._____ vom 31. Oktober 1995 in VB 1001 und Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen von Dr. med. E._____ vom 20. Januar 1996 in VB 1003) und somit nicht gestützt auf organisch objek- tivierbare (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2) Gesundheitsschädigungen, welche mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise eine Folge des Unfalls vom 25. Juni 1995 waren (vgl. auch Gutachten von Dr. med. F._____ vom 22. April 1996 in VB 1004 S. 4, wonach die diffuse Symptomatik ohne ob- jektivierbare Defizite sei). Damit kam dem adäquaten Kausalzusammen- hang als Voraussetzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers nach ständiger Rechtsprechung schon damals ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGE 115 V 133 E. 4a S. 135; 117 V 359 E. 4b und 5a sowie 5d/aa; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2 i.f. mit Hinweisen), so dass für die Leistungsbeurteilung eine separate Prü- fung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach dem damals massge- benden BGE 117 V 359 (sogenannte Schleudertrauma-Praxis) hätte vor- genommen werden müssen. Es finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Adäquanzprüfung, auch nicht implizit, vorgenommen wor- den wäre. Weder in den leistungszusprechenden Verfügungen vom 11. Juni 2002 betreffend Integritätsentschädigung (VB 2044) noch betref- fend Rente (VB 2045) wurde die Frage der Adäquanz thematisiert. Un- behelflich ist sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das professionelle Schadenmanagement der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- -7- schwerde S. 8), ergibt sich doch daraus einzig, dass die Beschwerdegeg- nerin damals von der Rechtmässigkeit der Leistungszusprache ausging, nicht aber, dass sie die Adäquanz nach den Vorgaben von BGE 117 V 359 auch tatsächlich geprüft hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.2). 4.4. Eine Rentenzusprache ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz stellt, soweit es sich wie vorliegend um organisch nicht ob- jektivierbare Beschwerden handelt (vgl. E. 4.3.), eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfeh- lerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3; 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1; 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass ge- fragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. sowie die Urteile 8C_638/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.1, 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2, und 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E. 4.2). 4.5. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdegeg- nerin anerkenne die Adäquanz, indem sie die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 11. Juni 2002 nicht in Wiedererwägung ge- zogen habe (Beschwerde S. 11 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Integritätsentschädigung unbestrittenermassen bereits ausbezahlt und von der Beschwerdegegnerin nicht zurückgefordert wurde (vgl. Vernehmlas- sung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 S. 5). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der einzelnen Leistung, weshalb eine Rückforderung der im Jahr 2002 ausgerichteten Integritätsentschädigung von vornherein ausser Betracht fallen würde. Wenn der Rückforderungs- anspruch aber ohnehin erloschen war, macht es keinen Sinn, die entspre- chende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Ob die Beschwerdegeg- nerin die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung in Wiedererwä- gung zog oder nicht, kann in Anbetracht dessen offengelassen werden. Da- raus, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Behauptung der Beschwerde- -8- führerin die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung nicht in Wieder- erwägung gezogen hat, kann deshalb nicht auf eine implizite Adäquanz- prüfung geschlossen werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf die Rentenverfügung vom 11. Juni 2002 (VB 2045). 4.6. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die leistungszuspre- chende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2002 auf- grund einer nicht erfolgten Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig im wie- dererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Da auch das Erforder- nis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der leistungszusprechen- den Verfügung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87), sind die Vorausset- zungen für eine Prüfung ex nunc et pro futuro gegeben. Es ist somit, ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 15), der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall- ereignis vom 25. Juni 1995 und den von der Beschwerdeführerin (noch) geltend gemachten Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. März 2022 zu beurteilen (vgl. E. 4.4). 5. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte in ihrem Einspracheentscheid vom 14. De- zember 2022 sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juni 1995 und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachter verneinte sie den natürlichen Kausalzusam- menhang (vgl. VB 2078 S. 9 f.). Beim Ereignis vom 25. Juni 1995 ging sie des Weiteren von einem mittleren Unfall im eigentlichen Sinne aus und kam gestützt darauf zum Schluss, dass kein einziges Adäquanzkriterium der -9- Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 erfüllt und auch ein adä- quater Kausalzusammenhang demnach zu verneinen sei (vgl. VB 2078 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Adäquanz sei vorliegend zu bejahen. So sei von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen. Es seien sechs Kriterien erfüllt, wo- bei das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand- lung gar in qualifiziertem Ausmass erfüllt sei (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). 6.2. In einem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 25. Februar 2022 stellten die Gutachter Dres. med. G._____, Fach- ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, H._____, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und lic. phil I._____ folgende Diagnosen (vgl. VB 1025 S. 26): "Überwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Er- eignis vom 25.6.1995 (Frontalkollision) S13.4 St.n. Distorsionstrauma der HWS (QTF II) bei PW-Unfall am 25.6.1995, folgenlos ausgeheilt S00.85 St.n. Gesichtsprellung und Nasenbeinfraktur (S02.2), St.n. Rhi- noseptoplastik mit funktionell kosmetisch gutem Ergebnis Überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 25.6.1995 M54 Chronisches Nacken-/Schultersyndrom - (…) F06.7 Minimale bis leicht kognitive Störung - (…) M54 Intermittierendes lokales Lumbalsyndrom, aktuell ohne Fehl- statik und ohne Funktionsstörungen der LWS M21.4 Fussinsuffizienz leichten Grades mit leichtem Ballenhohlfuss und Hallux valgus beidseits." Aus neurologischer, orthopädischer und neuropsychologischer Sicht sei die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch heute noch zumindest teilweise Folge des Unfal- les vom 25. Juni 1995. Die somatischen Folgen des Distorsionstraumas der Halswirbelsäule mit einem Schweregrad QTF II würden nach wissenschaft- lichem Konsens nach etwa sechs Monaten als abgelaufen gelten (VB 1025 S. 28). - 10 - 7. 7.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 7.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 7.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 25. Feb- ruar 2022 fachärztlich umfassend untersucht (vgl. VB 1025 S. 1, S. 13 ff.). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 1025 S. 3 ff.) und un- ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 1025 S. 8) einleuch- tend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolge- rung. Das Gutachten wird zudem von der rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Diesem kommt damit voller Beweiswert zu. 8. Da die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden ge- mäss dem Gutachten vom 25. Februar 2022 sowohl aus neurologischer, orthopädischer als auch neuropsychologischer Sicht nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auch nur teilweise Folge des Unfalles von 25. Juni 1995 sind (E. 6.2. hiervor), ist die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden nicht gegeben. Ausführungen zur Adäquanz erübrigen sich somit. Zusam- menfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheent- scheid vom 14. Dezember 2022 die bisherige Invalidenrente der Beschwer- deführerin per 31. März 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). - 11 - 9.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 15. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Reisinger