Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und keiner lebenspraktischen Begleitung bedarf, welche eine anspruchsbegründende Intensität erreichen würde (vgl. E. 2.1.3. f. hiervor). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wurde damit zu Recht verneint. Die Verfügung vom 16. Oktober 2023 ist nicht zu beanstanden.