7. Insgesamt sind damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 28. April 2023 sowie die ergänzende Beurteilung vom 6. Oktober 2023 eine geeignete Grundlage für den Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere Abklärungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.