Weitere Rügen gegen das Ergebnis der Abklärung an Ort und Stelle, welche nicht die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Feststellungen betreffend deren Gesundheitszustand betreffen (vgl. E. 4. f. hiervor), werden sodann nicht geltend gemacht. Dies nach Lage der Akten zu Recht, erscheint die Beurteilung der Fachperson des Abklärungsdienstes unter Berücksichtigung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin doch einleuchtend bzw. kann klarerweise nicht von klar feststellbaren Fehleinschätzungen die Rede sein (vgl. E. 2.2. hiervor).