6.2.3. Die Ausführungen der Fachspezialistin im Abklärungsbericht vom 28. April und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 sind nachvollziehbar und plausibel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem 18-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, auch wenn dieser "nicht immer zugegen sein kann" (Beschwerde, Ziff. 12), nicht zumutbar sein soll, sie an Termine zu erinnern (wobei kognitive Einschränkungen medizinisch nicht ausgewiesen sind [vgl. E. 3.1. hiervor]), einmal wöchentlich die Bodenpflege zu übernehmen oder um die Wäsche besorgt zu sein. Dasselbe gilt für die geringfügige, der 12-jährigen Tochter zugemutete Unterstützung.