Der 12-lährigen Tochter werde zugemutet, die Post hochzutragen und ihre Kleider zusammenzulegen und zu versorgen. Die ältere, bereits ausgezogene Tochter erledige die Einzahlungen nur, wenn es dem Vater nicht möglich sei, was maximal einmal monatlich sei. Sie verwies abschliessend nochmals pauschal auf die Schadenminderungspflicht und die (im Krankheitsfall weitergehende als die üblicherweise zu erwartende) Mithilfe der Familienangehörigen (VB 386 S. 2; vgl. Rz. 2100 KSH).