2068 KSH nur eine minimale Wohnungspflege in der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden könne: Balkonpflege, Bügeln, Lebensmittelkontrolle, Tiefkühler reinigen etc. gehörten nicht dazu. Dem 18-jährigen Sohn sei zumutbar, seine Mutter per Natel an Termine zu erinnern (was ortsunabhängig möglich sei), einmal wöchentlich die Bodenpflege auszuführen und seine Kleider zusammenzulegen und zu versorgen. Dessen Schadenminderungspflicht bestehe unabhängig davon, dass er die Lehre nicht bestanden habe. Der 12-lährigen Tochter werde zugemutet, die Post hochzutragen und ihre Kleider zusammenzulegen und zu versorgen.