6.2.2. In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 hielt die Fachspezialistin hinsichtlich der Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin fest, dieser habe selbst angegeben, die Einzahlungen und Einkäufe zu erledigen, was ihm auch unter Berücksichtigung seiner Allergien (Hausstauballergie) zumutbar sei. Den Wäschekorb einmal wöchentlich in den Waschkeller und wieder hochzutragen, sei ihm ebenso zumutbar. Seine Allergie sei im Abklärungsbericht vom 28. April 2023 hinreichend gewürdigt worden. Zudem verwies sie darauf, dass gemäss Rz. 2068 KSH nur eine minimale Wohnungspflege in der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden könne: