Beschwerdeführerin (online) bestellen. Beides sei ihnen zumutbar (VB 374 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Erforderlichkeit einer ausserhäuslichen Begleitung sei medizinisch nicht ausgewiesen, Freizeitaktivitäten fänden keine statt. Eine Isolation sei angesichts des familiären Zusammenlebens kein Thema (VB 374 S. 9).