Die Fachspezialistin erachtete es als zumutbar, dass der Sohn einmal wöchentlich die Bodenpflege ausführe (VB 374 S. 7). Für die sanitären Reinigungsarbeiten könne ein zeitlicher Bedarf von 20 Minuten pro Woche angerechnet werden. Bezüglich der einmal wöchentlichen Erledigung der Wäsche gab die Beschwerdeführerin an, es sei ihr keine Tätigkeit möglich. Die Fachspezialistin befand, die Beschwerdeführerin könne die Maschine starten. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es dem Ehemann oder Sohn zudem zumutbar, die Wäsche hinunter- und hochzutragen. Den Kindern sei es überdies zumutbar, die Wäsche selbst zusammenzulegen und zu versorgen.