2100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]). Hinsichtlich der Reinigung gab die Beschwerdeführerin an, diese sei ihr seit Januar 2023 (Eintritt angeblicher Einschränkungen der linken Schulter; vgl. VB 374 S. 2 f. und 5) nicht mehr möglich, vorher habe sie zum Beispiel das Lavabo reinigen können, andere Reinigungsarbeiten seien ihr nicht möglich gewesen. Dem Ehemann seien aufgrund seiner Allergien/Ekzeme keine Reinigungsarbeiten möglich. Die Fachspezialistin erachtete es als zumutbar, dass der Sohn einmal wöchentlich die Bodenpflege ausführe (VB 374 S. 7).