Die Fachspezialistin erachtete diese Mithilfe der Kinder als zumutbar (VB 374 S. 6 f.). Hinsichtlich der Mahlzeitenzubereitung sagte die Beschwerdeführerin aus, nur einfache Mahlzeiten zubereiten zu können. Der Ehemann könne aufgrund seiner Allergien nicht helfen. Die Fachspezialistin wies darauf hin, dass die Möglichkeit der Zubereitung einfacher Mahlzeiten genüge und die betroffene Person nicht die Zubereitung für die gesamte Familie übernehmen müsse. Zudem wies sie auf die allgemeine Pflicht der Mithilfe Familienangehöriger hin, welche im Krankheitsfall weiter gehe als ohne Gesundheitsschaden (Rz. 2100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen