eingeschränkt, da dieser nicht immer zugegen sein könne. Dem Ehemann könne keine Schadenminderungspflicht auferlegt werden, da dieser selbst unter schweren gesundheitlichen Beschwerden leide. Die Beschwerdeführerin sei daher darauf angewiesen, dass ihr andere Familienangehörige die benötigte lebenspraktische Begleitung gewährten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen (Beschwerde, Ziff. 12).