Daraus, dass sich das von Dr. med. E._____ als vorübergehend erachtete (vgl. E. 3.3. hiervor) Impingement-Syndrom auch in den neuen Berichten von Dr. med. D._____ wiederfindet (jeweils S. 1 als "[w]eitere Diagnosen"), kann die Beschwerdeführerin zudem nichts für sich ableiten (Replik, Ziff. 7). So ist mangels Ausführungen in den neuen Berichten zu diesem Impingement bzw. zu den Beschwerden an der linken Schulter generell davon auszugehen, dass diese Diagnose unbesehen aus den Vorberichten (vgl. VB 367 S. 4) übernommen wurde, während eine dadurch verursachte anspruchsrelevante funktionelle Einschränkung ohnehin nicht ausgewiesen wäre (E. 3.3. und 4.2.3. hiervor).