auseinander, und verkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit faktisch Einarmiger (vgl. zu beidem E. 4.2.3. hiervor). Auch scheint er sich als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass diese ihn "für eine Beratung bezüglich ihrer IV-Ablehnung der rechten Schulter" aufsuchte (E. 3.2. hiervor), sowie angesichts seiner Empfehlung, gegen den IV-Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. E. 5.1. hiervor), derart offenkundig für die Beschwerdeführerin einzusetzen, dass ein eigentlicher Rollenwechsel zu deren Parteivertretung stattfindet, was die Beweiskraft