Was sich in klinischer Hinsicht und damit in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin verglichen zu den Vorberichten tatsächlich verändert haben soll, führte er derweil nicht aus, sondern verwies lediglich pauschal auf das "klinische[…] Bild der Patientin" und erwähnte wie schon zuvor (vgl. E. 3.2. hiervor) die aus seiner Sicht bestehende (und in E. 4.2. hiervor bereits abgehandelte) "nahezu Funktionslosigkeit des rechten Armes" (RB S. 2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Arthro-CT der Klinik C._____ vom 9. Juli 2018 eine "[d]eutliche Omarthrose" festgestellt worden war (vgl. E. 3.1. hiervor).