5.2.2. So ist einerseits auf die vorgenannte (vgl. E. 4.2.3. hiervor) Rechtsprechung hinzuweisen, gemäss welcher in erster Linie der klinische und nicht der bildgebende Befund massgebend ist. Dr. med. D._____ verwies hinsichtlich der festgestellten Zunahme der Omarthrose auf einen "aktuellen" Röntgenbefund bzw. einen Röntgenbefund vom 7. Februar 2024 (wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um denselben handelt). Was sich in klinischer Hinsicht und damit in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin verglichen zu den Vorberichten tatsächlich verändert haben soll, führte er derweil nicht aus, sondern verwies lediglich pauschal auf das "klinische[…]