Hierzu ist anzumerken, dass das Gericht nach geltender Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Frage, ob die von Dr. med. D._____ festgestellte Zunahme der Omarthrose im Verfügungszeitpunkt bereits bestanden hatte, kann vorliegend aber, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offengelassen werden.