In Anbetracht dieser Röntgenbefunde und des klinischen Bildes könne er den IV-Entscheid nicht nachvollziehen. Es bestehe eine schwere Schulterpathologie mit nahezu Funktionslosigkeit des rechten Armes. Er empfehle der Beschwerdeführerin, "zusammen mit ihrem Anwalt ein Einspruch und Wiedererwägung durchzuführen" (Replikbeilage [RB], S. 2.).