5. 5.1. Im Beschwerdeverfahren und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte von Dr. med. D._____ ein. So verwies sie in der Replik vom 1. April 2024 auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 28. Februar 2024, in welchem dieser festhielt, in den aktuellen Röntgenbildern zeigten sich rechts eine deutliche Verschlechterung und Zunahme der Omarthrose sowie die caudal subluxierte Stellung, welche die multidirektionale Instabilität klar zeige. In Anbetracht dieser Röntgenbefunde und des klinischen Bildes könne er den IV-Entscheid nicht nachvollziehen.