4.3. Der medizinische Sachverhalt wurde somit einerseits im ZVMB-Gutachten vom 19. September 2019 sowie andererseits (betreffend die seither bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. Oktober 2023 eingegangenen medizinischen Berichte) von Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2023 schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes durfte sich daher bei ihrer Beurteilung vom 28. April 2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 in medizinischer Hinsicht ohne Weiteres darauf stützen.