(E. 3.2. hiervor). Dr. med. E._____ wies zudem zu Recht darauf hin, dass die Ergebnisse des Arthro-MRI der linken Schulter vom 15. August 2022 lediglich Hilfsbefunde darstellten. So ist versicherungsrechtlich in erster Linie der klinische und nicht der bildgebende Befund massgebend, schlagen sich doch radiologisch erhobene Veränderungen im Befund nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2).