__ nachvollziehbar dar, dass die von Dr. med. D._____ in den Berichten vom 10. und 19. August 2022 und 13. Februar 2023 genannten Befunde wie Myogelosen/Verhärtungen und eine Druckdolenz am AC-Gelenk nicht als organisches Substrat der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen zu qualifizieren seien. Es ist zudem einerseits darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der ZVMB-Begutachtung Beschwerden bzw. Befunde an der linken Schulter – namentlich eine diskret beginnende Omarthrose sowie eine diskrete AC-Gelenksarthrose mit leichtem Hochstand der lateralen Clavicula – festgestellt und entsprechend gewürdigt wurden (VB 303.1 S. 12).