_ jedoch nachvollziehbarerweise nicht. Die im Bericht vom 9. Januar 2023 erwähnte Omarthrose und Schulterluxation rechts wurden bereits im ZVMB-Gutachten erkannt und gewürdigt (vgl. E. 3.1. hiervor). Andererseits ist auf die von den ZVMB-Gutachtern mehrfach und nachvollziehbar festgestellte schwerwiegende Aggravation der Beschwerdeführerin hinzuweisen, zu welcher sich Dr. med. D._____ im Bericht vom 9. Januar 2023 explizit nicht äussern wollte, obwohl diese aufgrund ihres Schweregrades massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. Dass Dr. med.