Eine seit der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt am 4. April 2022 (vgl. VB 346) behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde vom hiesigen Gericht im rechtskräftigen Urteil VBE.2022.185 widerlegt (E. 5.3.). Es ist demnach ausgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilflosigkeit seit Januar 2017 bzw. der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit Januar 2001 zumindest bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. April 2022 nicht bestand.