4.2.2. Die Beschwerdeführerin machte in Rahmen der Anmeldung sowie der Abklärung an Ort und Stelle hauptsächlich geltend, die Hilfebedürftigkeit in den Alltagsverrichtungen bestehe seit Januar 2017 (VB 348 S. 4; 374 S. 3 ff.), der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung gar schon seit Januar 2001 (VB 348 S. 5). Dies begründete sie hauptsächlich mit der praktischen Funktionslosigkeit der rechten und den seit Januar 2023 zusätzlich bestehenden Beschwerden in der linken Schulter (VB 374 S. 2 ff.) sowie kognitiven Einschränkungen, namentlich einer Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen (VB 374 S. 3 und 5 f.).