nommenen Anamnese sowie der Ergebnisse der vor Ort durchgeführten fachmedizinischen Untersuchungen und deren Würdigung hinsichtlich allfälliger sich daraus ergebender funktioneller Einschränkungen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nicht nur als Grundlage für die Beurteilung - 11 - von deren Arbeitsfähigkeit, sondern auch einer (allfälligen) Hilflosigkeit zu dienen vermag. Die Fachperson des Abklärungsdienstes durfte sich somit in ihrer Beurteilung hinsichtlich des Gesundheitszustands grundsätzlich ohne Weiteres auf das ZVMB-Gutachten stützen.