Dass es bei der Begutachtung der ZVMB GmbH in erster Linie um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ging (vgl. Beschwerde, Ziff. 6), ist zutreffend, wurde die Begutachtung doch im Rahmen der Abklärung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben. Bei ihrem Vorbringen, die Hilflosigkeit sei nicht Gegenstand dieses Gutachtens gewesen (ebd.), scheint die Beschwerdeführerin jedoch zu verkennen, dass die gutachterliche umfassende Feststellung des medizinischen Sachverhalts unter Berücksichtigung der bis dahin bestehenden medizinischen Berichte, der anlässlich der Begutachtung aufge-