4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Abklärung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Hilflosigkeit sei nicht verwertbar. Dies insbesondere, da sich die Abklärungsperson in medizinischer Hinsicht einzig auf das ZVMB-Gutachten vom 19. September 2019 stütze, welches im Widerspruch zum medaffairs-Gutachten stehe, und die übrigen Berichte, insbesondere jene von Dr. med. D._____, nicht berücksichtige. Es hätte zudem, die vom ZVMB-Gutachter empfohlene erneute Begutachtung durchgeführt werden müssen.