Psychische Diagnosen seien nicht ausgewiesen, weshalb eine Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Tagesplanung, der Terminverwaltung und der Bewältigung von Alltagssituationen nicht nachvollziehbar sei (VB 386 S. 2). Zusammenfassend hätten keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können, weshalb am Abklärungsbericht vom 28. April 2023 festgehalten werde (VB 386 S. 3). - 10 -