Eine Einschränkung der Feinmotorik werde fachnah nirgends erwähnt. Eine gelegentliche Wirbelgelenksblockierung benötige als reversible Segmentstörung ebenso wenig eine regelmässige Dritthilfe, wie die von der Beschwerdeführerin beanspruchte, medizinisch jedoch nicht ausgewiesene Einarmigkeit. Die Notwendigkeit einer ausserhäuslichen Begleitung sei aus medizinischen Gründen nicht ausgewiesen. Die Anmerkungen der Abklärungsperson im Bericht vom 28. April 2023 seien somit plausibel begründet (VB 375).