In seiner Sprechstunde sei die Beschwerdeführerin stets differenziert mit klaren Angaben zu den Beschwerden. Dr. med. D._____ könne sich auch nach langer Überlegung keine mögliche Arbeitstätigkeit vorstellen, welche die Beschwerdeführerin ohne den Gebrauch des Schultergelenkes bzw. nur mit einem Arm durchführen könne. Somit sei eine Verweistätigkeit überhaupt nicht möglich und die Beurteilung der ZVMB-Gutachter, welche der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, den rechten Arm schonender Tätigkeit attestieren, nicht nachvollziehbar. Insbesondere die im Zumutbarkeitsprofil der ZVMB erwähnte Abduktion von -8-