Die Fachspezialistin hielt gestützt auf ihre Abklärungen fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (VB 374 S. 3 ff.). Auch bedürfe sie weder einer besonders aufwendigen Pflege noch einer dauernden persönlichen Überwachung (VB 374 S. 5). Der Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung wurde grundsätzlich bejaht. So wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des selbstständigen Wohnens ein behinderungsbedingter Begleitungsbedarf von 20 Minuten pro Woche im Bereich Reinigungsarbeiten und ein solcher von 15 Minuten pro Woche im Bereich Wäsche und Kleiderpflege zugestanden.