Nämliches gelte für die (nichtauthentisch) präsentierten kognitiven Minderleistungen, etwa in den Bereichen Aufmerksamkeit und Neugedächtnis (VB 303.1 S. 12). Letztlich bestehe in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin (vgl. VB 303.1 S. 11) seit 2000 keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen rechts bis drei Kilogramm, keine Abduktion rechts von mehr als 60°, rechter Arm einsetzbar mit Abstützen des Ellbogens, etc.; VB 303.1 S. 13) bestehe seit 2011 mit kleinen Unterbrüchen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 303.1 S. 14).