Die Gutachter hielten fest, dass zweifelsohne eine deutlich reduzierte Schulterbelastbarkeit rechts bestehe, sich aber aufgrund erheblicher Inkonsistenzen in den Begutachtungen, welche als schwergradige, bewusste Aggravation der Beschwerdeführerin zu werten seien, Zweifel am Schweregrad der angegebenen Schmerzen und den gezeigten Funktionseinschränkungen – insbesondere der faktischen Einarmigkeit – ergeben würden (VB 303.1 S. 9 f.). Nämliches gelte für die (nichtauthentisch) präsentierten kognitiven Minderleistungen, etwa in den Bereichen Aufmerksamkeit und Neugedächtnis (VB 303.1 S. 12).