Klinik C._____ vom 9. Juli 2018, in welchem eine "[d]eutliche Omarthrose" sowie ein "Humeruskopf in posteriorer Subluxationsstellung" festgestellt worden waren (VB 303.2 S. 52; vgl. 303.4 S. 44 ff.). Die Gutachter hielten fest, dass zweifelsohne eine deutlich reduzierte Schulterbelastbarkeit rechts bestehe, sich aber aufgrund erheblicher Inkonsistenzen in den Begutachtungen, welche als schwergradige, bewusste Aggravation der Beschwerdeführerin zu werten seien, Zweifel am Schweregrad der angegebenen Schmerzen und den gezeigten Funktionseinschränkungen – insbesondere der faktischen Einarmigkeit – ergeben würden (VB 303.1 S. 9 f.).