2. Bereits am 23. Juni 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin unter Angabe diverser körperlicher Beschwerden zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin neuerliche medizinische Abklärungen sowie eine Abklärung an Ort und Stelle bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Nach Rücksprache mit dem RAD, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Abklärungsdienst verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.