Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und liess die Beschwerdeführerin erst durch die medaffairs AG, Basel (Gutachten vom 23. Mai 2017), sowie in der Folge durch die ZVMB GmbH, Bern (Gutachten vom 19. September 2019), jeweils polydisziplinär begutachten. Nach mehrfacher Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wiederholten Rückfragen an die Gutachter wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2022 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.185 vom 11. November 2022 ab.