übersteigt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) würde auch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in – vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigter – maximal möglicher Höhe von 25 % (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) nichts ändern. Insofern erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2023 erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.