Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann, wenn, wie es vorliegend der Fall ist, die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls auf die LSE-Tabellen- löhne abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3. hiervor) auf den Totalwert Männer im Kompetenzniveau 1, LSE 2020, von Fr. 5'261.00 pro Monat abzustellen.