6.2. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2020 arbeitslos war (VB 35; 50) und den Akten nicht zu entnehmen ist, ob er seine letzte Anstellung als Lieferwagenchauffeur aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. dazu etwa VB 44 S. 17; 61 S. 4), ist das Valideneinkommen vorliegend basierend auf statistischen Werten (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]) zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2).