6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2023 davon aus, dass keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb der Rentenanspruch verneint werden müsse (VB 127 S. 1). Dabei liess sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 24. Februar 2023 in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur aufgrund seiner Opiatabhängigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Entsprechend ist – in Anwendung der sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – der Invaliditätsgrad zu ermitteln.