seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur ohne Abstinenz von Opioiden nicht mehr ausüben könne und diesbezüglich retrospektiv auch schon länger arbeitsunfähig sei, jedoch bezüglich anderen (angepassten) Tätigkeiten trotz der Opiatabhängigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 113.3 S. 31 f.; 113.1 S. 7, ff.).